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Offert-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebote
1.1. Alle Angebote auch durch unsere Reisenden, Handelsvertreter
oder sonstige Mitarbeiter und Beauftragte, sind freibleibend.
Alle damit zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen bei sonstigem
Schadenersatz Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie können
jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lieferanten unverzüglich
rückzustellen.
2. Abschlüsse
2.1. Abschlüsse, Verträge und sonstige Vereinbarungen werden
erst durch die Über sendung der schriftlichen Auftragsbestätigung
durch den Lieferanten wirksam.
2.2. Der Lieferant ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei anspruchsgefährdender
Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss
zu verlangen, sowie der Besteller nicht Vorauszahlung oder Sicherheit
leistet.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise und ohne Abzug spesenfrei
für den Lieferanten in der vereinbarten Zeit zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3.2. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn-
und Gehaltstarife, Preise für Rohstoffe, Steuern, Zölle, Frachten,
Gebühren und Abgaben erhöht und/oder neue eingeführt oder findet
durch die Veränderung der Währungspariatäten eine Erhöhung der
Preise statt, ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend
zu erhöhen. Alle Steuer, Zölle und sonstigen Abgaben, die der
Besteller anlässlich der Übernahme des Kaufgegenstandes zu entrichten
hat, sind von ihm selbst zu tragen. Sämtliche Kosten des Versandes
gehen zu Lasten des Bestellers und werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4. Lieferung
4.1. Bei Lieferung gilt eine handelsübliche Beschaffenheit als
vereinbart. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Besteller.
Der Lieferant hat seine Lieferverpflichtung durch Übergabe des
Kaufgegenstandes an den vereinbarten oder branchenüblichen Transporteur
erfüllt. Die Gefahr ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen
und auf Rechnung des Bestellers abgeschlossen.
4.2. Kann der Lieferant aus unvorhergesehenen Umständen die
von ihm mit zumutbaren Mitteln nicht beherrschbar sind, zum
vereinbarten Termin nicht liefern, so hat er das Recht zu dem
ihm nächstmöglichen Termin zu liefern. Der Lieferant ist auch
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für einen sonstigen Leistungsverzug
haftet der Lieferant nur bei eigener grober Fahrlässigkeit.
5. Annahmeverzug
5.1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug so steht es dem Lieferanten
frei, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten
und einen Deckungsverkauf vorzunehmen. Gelingt der Deckungsverkauf,
ist der Besteller verpflichtet, die Differenz zwischen Verkaufspreis
und beim Deckungskauf erzielten Preis samt alle damit verbundenen
Kosten unverzüglich nach Bekanntgabe zu bezahlen. Gelingt er
nicht, ist der Besteller dennoch verpflichtet, den gesamten
Preis und allfällige sonstigen Kosten insbesondere Versicherungs-
und Lagerkosten zu bezahlen.
6. Teillieferungen
6.1. Der Lieferant ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart,
so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
7. Pönale
7.1. Ist zwischen Lieferant und Besteller eine Pönale für Lieferverzug
vereinbart, wird deren Höchstbetrag mit maximal 5% vom Wert
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung limitiert, die Infolge
nicht rechtzeitiger Lieferung nicht genützt werden kann, soweit
dem Besteller auch tatsächlich ein Schaden in dieser Höhe erwachsen
ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche
ist ausgeschlossen.
8. Mängel
8.1. Der Besteller muss den Kaufgegenstand bei Übernahme unverzüglich
und sorgfältig prüfen und etwaige Mängel bei sonstigem Ausschluss
sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sofort
schriftlich rügen. In der schriftlichen Mängelrüge sind die
Mängel zu konkretisieren und zu spezifizieren.
9. Zahlung
9.1. Die Zahlung hat durch den Besteller entsprechend der getroffenen
Vereinbarung, ansonsten spätestens innerhalb 10 Tagen ab jeweiligem
Rechnungsdatum und ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug
ist der Lieferant berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 10%
p.a. zu verrechnen.
9.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen
gegen den Lieferanten mit der gegen ihn zustehenden Preisforderung
aufzurechnen. Der Besteller ist weiters nicht berechtigt, seine
Forderungen auf Leistung an Dritte abzutreten. Zahlungen werden
grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, auch wenn
sie durch den Besteller zum Ausgleich für Rechnungen jüngeren
Datums vorgesehen sind.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises und sonstiger mit dem gegenständlichen Geschäft
zusammenhängenden Forderungen des Lieferanten im Eigentum des
Lieferanten. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant die Rückgabe
des Kaufgegenstandes verlangen ohne vom Vertrag zurückzutreten.
10.2. Mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten ist der Käufer
berechtigt die Ware weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch
bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen ab, die ihm aus
dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehen.
10.3. Der Besteller ist nicht berechtigt die Ware zu verpfänden
oder zur Sicherung zu übereignen. Exekutive Maßnahmen seitens
sonstiger Gläubiger sind dem Lieferanten seitens des Bestellers
sofort schriftlich bekanntzugeben.
11. Haftung
11.1. Der Lieferant haftet für Schäden außerhalb der Anwendung
des Produkthaftungsgesetzes nur sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden und im übrigen nur im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit,
der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Besteller sind ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeit
12.1. Durch Unwirksamkeit einzelne Bestimmung wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 13. Gerichtsstand und
Rechtswahl
13.1. Besteller und Lieferant vereinbaren für alle aus dem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten sowie für alle aus der Geschäftsbeziehung
entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über deren
Bestehen oder Nichtbestehen die örtliche und sachliche Zuständigkeit
des Landesgerichtes Innsbruck in Österreich, soweit aufgrund
österreichischer gesetzlicher Vorschriften (Wertzuständigkeit,
Eigenzuständigkeit), die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes
Innsbruck nicht bestünde, wird für diesen Fall die örtliche
und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck in
Österreich vereinbart.
13.2. Lieferant und Besteller vereinbaren für alle aus dem Vertrag
und der Geschäftsbeziehung resultierenden Rechte und Pflichten
die Anwendung des österreichischen Rechtes.
13.3. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (UNCITRALÜbereinkommen
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